§ 26c SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden (Begabungsförderung).
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß § 23b abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß Paragraph 23 b, abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
§ 26c SchUG seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden (Begabungsförderung).
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß § 23b abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß Paragraph 23 b, abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
§ 26c SchUG seit 31.08.2023 weggefallen.

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