§ 38 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHöhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten.
  2. (2)Absatz 2In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.
  3. (3)Absatz 3Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im Paragraph 35, vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

§ 38 SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1989 bis 16.02.2006
  1. (1)Absatz einsHöhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten.
  2. (2)Absatz 2In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.
  3. (3)Absatz 3Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im Paragraph 35, vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

§ 38 SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

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