§ 38 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
§ 38 SchOG. Höhere Internatsschulen

(1weggefallen) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhaltenseit 17.02.2006 weggefallen.

(2) In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.

(3) Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.

(4) Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1989 bis 16.02.2006
§ 38 SchOG. Höhere Internatsschulen

(1weggefallen) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhaltenseit 17.02.2006 weggefallen.

(2) In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.

(3) Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.

(4) Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

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