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§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)