§ 83 SchOG Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
Diplomprüfung

§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

  1. (1)Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsfür die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PAfür die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
    2. 2.Ziffer 2für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 381/2006, einzuholen.BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, einzuholen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 13.07.2001 bis 31.08.2006
Diplomprüfung

§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

  1. (1)Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsfür die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PAfür die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
    2. 2.Ziffer 2für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 381/2006, einzuholen.BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, einzuholen.

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