§ 84 SchOG Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
§ 84. Lehrer

(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

  1. (1)Absatz einsAls Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
    1. a)Litera aHöhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
    2. b)Litera bAufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß § 83 zu richten.Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 83, zu richten.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 31.12.1996 bis 31.08.2006
§ 84. Lehrer

(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

  1. (1)Absatz einsAls Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
    1. a)Litera aHöhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
    2. b)Litera bAufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß § 83 zu richten.Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 83, zu richten.

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