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§ 120 SchOG. (1weggefallen) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
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(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Absseit 01.09.1999 weggefallen. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
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(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
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(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
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(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.
§ 120 SchOG. (1weggefallen) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
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(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Absseit 01.09.1999 weggefallen. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
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(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
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(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
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(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.