§ 120 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan aller im Paragraph 119, Absatz eins, genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aHumanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
    2. b)Litera bSchulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
    3. c)Litera cergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).
  2. (2)Absatz 2Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aDidaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
    2. b)Litera bergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
    1. a)Litera aals alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
    2. b)Litera bals alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
    3. c)Litera cals Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.als Pflichtgegenstand die den in Litera a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.
  4. (4)Absatz 4Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aDidaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
    2. b)Litera bergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
    3. c)Litera cschwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.
  5. (5)Absatz 5Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, Litera a, ;, die Wahl eines unter Litera a, genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.
§ 120 SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.1999
  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan aller im Paragraph 119, Absatz eins, genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aHumanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
    2. b)Litera bSchulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
    3. c)Litera cergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).
  2. (2)Absatz 2Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aDidaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
    2. b)Litera bergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
    1. a)Litera aals alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
    2. b)Litera bals alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
    3. c)Litera cals Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.als Pflichtgegenstand die den in Litera a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.
  4. (4)Absatz 4Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera aDidaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
    2. b)Litera bergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
    3. c)Litera cschwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.
  5. (5)Absatz 5Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, Litera a, ;, die Wahl eines unter Litera a, genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.
§ 120 SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

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