§ 131a SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht

behinderter Kinder

§ 131a. (1) Für dieZum Zweck der Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und nicht behinderter Kinderpädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in Schulklassen könnenden Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowieund höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werdenModellregionen erfasst sein.

(2) InnerhalbDer Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung findenein Lehrpersonalressourcenkonzept, wobeiein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit inSchulen der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener SchuleModellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Schulversuch geführt wird, abweichtModellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Zur BerücksichtigungSoweit bei der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erprobenEinrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichenin die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehenVor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.

(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen giltDie Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmungfür die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.

(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfenEine Schule darf nur dann in nicht mehr Klassen durchgeführteine Modellregion einbezogen werden, als 20%wenn die Erziehungsberechtigten der Sonderschulklassen desSchülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden BundeslandesSchule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Schuljahr 1991/92 entsprichtRahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.

(6) Schulversuche im Sinne des AbsDie Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. 1 könnenbis 8. Schulstufe der Schulen in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen,der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werdenjeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nachbeginnend mit der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen5. Schulstufe.

(7) Für SchulversucheDie Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.

(8) Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im Sinnesiebten des Absauf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. 1Die Evaluierungskommission ist § 7 Abs. 1 bis 5in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und 6 anzuwendenan keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1997 bis 16.02.2006

Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht

behinderter Kinder

§ 131a. (1) Für dieZum Zweck der Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und nicht behinderter Kinderpädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in Schulklassen könnenden Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowieund höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werdenModellregionen erfasst sein.

(2) InnerhalbDer Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung findenein Lehrpersonalressourcenkonzept, wobeiein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit inSchulen der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener SchuleModellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Schulversuch geführt wird, abweichtModellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Zur BerücksichtigungSoweit bei der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erprobenEinrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichenin die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehenVor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.

(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen giltDie Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmungfür die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.

(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfenEine Schule darf nur dann in nicht mehr Klassen durchgeführteine Modellregion einbezogen werden, als 20%wenn die Erziehungsberechtigten der Sonderschulklassen desSchülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden BundeslandesSchule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Schuljahr 1991/92 entsprichtRahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.

(6) Schulversuche im Sinne des AbsDie Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. 1 könnenbis 8. Schulstufe der Schulen in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen,der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werdenjeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nachbeginnend mit der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen5. Schulstufe.

(7) Für SchulversucheDie Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.

(8) Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im Sinnesiebten des Absauf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. 1Die Evaluierungskommission ist § 7 Abs. 1 bis 5in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und 6 anzuwendenan keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

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