§ 131a SchOG Einrichtung von Modellregionen

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (Paragraph 19, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.
  3. (3)Absatz 3Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.(Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Absatz 3, als Grundsatzbestimmung.
  5. (5)Absatz 5Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.Schulversuche im Sinne des Absatz eins, dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.
  6. (6)Absatz 6Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.Schulversuche im Sinne des Absatz eins, können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Absatz eins, unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden.Für Schulversuche im Sinne des Absatz eins, ist Paragraph 7, Absatz eins bis 5 und 6 anzuwenden.
  8. (1)Absatz einsZum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.
  9. (2)Absatz 2Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des Paragraph 8 a, Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  10. (3)Absatz 3Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.
  11. (4)Absatz 4Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.
  12. (5)Absatz 5Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß Paragraph 57, des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.
  13. (6)Absatz 6Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.
  14. (7)Absatz 7Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.
  15. (8)Absatz 8Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1997 bis 16.02.2006
  1. (1)Absatz einsFür die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (Paragraph 19, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.
  3. (3)Absatz 3Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.(Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Absatz 3, als Grundsatzbestimmung.
  5. (5)Absatz 5Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.Schulversuche im Sinne des Absatz eins, dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.
  6. (6)Absatz 6Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.Schulversuche im Sinne des Absatz eins, können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Absatz eins, unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden.Für Schulversuche im Sinne des Absatz eins, ist Paragraph 7, Absatz eins bis 5 und 6 anzuwenden.
  8. (1)Absatz einsZum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.
  9. (2)Absatz 2Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des Paragraph 8 a, Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  10. (3)Absatz 3Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.
  11. (4)Absatz 4Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.
  12. (5)Absatz 5Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß Paragraph 57, des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.
  13. (6)Absatz 6Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.
  14. (7)Absatz 7Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.
  15. (8)Absatz 8Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

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