§ 131b SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den Paragraphen 16, ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.
  2. (2)Absatz 2Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
§ 131b SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1998 bis 16.02.2006
  1. (1)Absatz einsAn Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den Paragraphen 16, ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.
  2. (2)Absatz 2Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
§ 131b SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

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