§ 131c SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe römisch eins sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
  2. (2)Absatz 2Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet Paragraph 7, Absatz eins bis 6 Anwendung.
§ 131c SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1998 bis 16.02.2006
  1. (1)Absatz einsDurch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe römisch eins sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
  2. (2)Absatz 2Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet Paragraph 7, Absatz eins bis 6 Anwendung.
§ 131c SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

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