§ 131d SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß Paragraph 121, erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Absatz 2, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. (2)Absatz 2An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:
    1. 1.Ziffer einsDer Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.
    2. 2.Ziffer 2Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.Im Lehrplan (Paragraph 6,) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Litera b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)

§ 131d SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 13.07.2001 bis 16.02.2006
  1. (1)Absatz einsAbweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß Paragraph 121, erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Absatz 2, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. (2)Absatz 2An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:
    1. 1.Ziffer einsDer Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.
    2. 2.Ziffer 2Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.Im Lehrplan (Paragraph 6,) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Litera b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)

§ 131d SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

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