§ 135 SchFG Prüfungsorgan

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (Paragraph 134, Absatz eins,) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 134, Absatz 3,) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.Die in Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.
  4. (4)Absatz 4Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
  5. (1)Absatz einsDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  6. (2)Absatz 2Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß Paragraph 132, erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach Paragraph 22, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.
  7. (3)Absatz 3Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Absatz 2, heranzuziehen.
  8. (4)Absatz 4Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.
  9. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.
  10. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  11. (7)Absatz 7Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  12. (8)Absatz 8Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  13. (9)Absatz 9Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  14. (10)Absatz 10Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  15. (11)Absatz 11Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.
  16. (12)Absatz 12Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.
  17. (13)Absatz 13Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Absatz 12, ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.
  18. (14)Absatz 14Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sein.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDie Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (Paragraph 134, Absatz eins,) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 134, Absatz 3,) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.Die in Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.
  4. (4)Absatz 4Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
  5. (1)Absatz einsDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  6. (2)Absatz 2Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß Paragraph 132, erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach Paragraph 22, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.
  7. (3)Absatz 3Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Absatz 2, heranzuziehen.
  8. (4)Absatz 4Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.
  9. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.
  10. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  11. (7)Absatz 7Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  12. (8)Absatz 8Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  13. (9)Absatz 9Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  14. (10)Absatz 10Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  15. (11)Absatz 11Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.
  16. (12)Absatz 12Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.
  17. (13)Absatz 13Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Absatz 12, ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.
  18. (14)Absatz 14Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sein.

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