§ 136 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der BundesministerPersonen, die sich um ein Befähigungszeugnis für VerkehrSchiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, InnovationSachkundige für die Fahrgastschifffahrt und TechnologieSachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse überbesondere Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führenjeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.

(2) Das Verzeichnis gemäß AbsDie Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. 1 besteht aus einerMatrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach der Art§ 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG.

(3) Die Höhe der Befähigungsausweise getrenntenjeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellungdem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014

(1) Der BundesministerPersonen, die sich um ein Befähigungszeugnis für VerkehrSchiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, InnovationSachkundige für die Fahrgastschifffahrt und TechnologieSachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse überbesondere Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führenjeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.

(2) Das Verzeichnis gemäß AbsDie Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. 1 besteht aus einerMatrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach der Art§ 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG.

(3) Die Höhe der Befähigungsausweise getrenntenjeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellungdem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

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