§ 136 SchFG Prüfungstaxen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
  3. (1)Absatz einsPersonen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.Personen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.
  4. (2)Absatz 2Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach § 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG.Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, BAG.
  5. (3)Absatz 3Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
  3. (1)Absatz einsPersonen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.Personen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.
  4. (2)Absatz 2Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach § 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG.Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, BAG.
  5. (3)Absatz 3Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

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