§ 138 SchFG Register für Unionsbefähigungszeugnisse

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 123 und 135);ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119, Absatz 4, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117,, 123 und 135);
    2. 2.Ziffer 2den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2) zu besitzen (§ 119 Abs. 3);die Bezeichnung „Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2) zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 124, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
  4. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.
  5. (2)Absatz 2Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
  6. (3)Absatz 3Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  7. (4)Absatz 4Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  8. (5)Absatz 5Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Abs. 1 befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera b,) und Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Absatz eins, befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 Sitzung 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.
  9. (6)Absatz 6Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
  10. (7)Absatz 7Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden. Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.
  11. (8)Absatz 8Unbeschadet des Abs. 7 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.Unbeschadet des Absatz 7, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 123 und 135);ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119, Absatz 4, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117,, 123 und 135);
    2. 2.Ziffer 2den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2) zu besitzen (§ 119 Abs. 3);die Bezeichnung „Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2) zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 124, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
  4. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.
  5. (2)Absatz 2Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
  6. (3)Absatz 3Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  7. (4)Absatz 4Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  8. (5)Absatz 5Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Abs. 1 befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera b,) und Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Absatz eins, befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 Sitzung 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.
  9. (6)Absatz 6Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
  10. (7)Absatz 7Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden. Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.
  11. (8)Absatz 8Unbeschadet des Abs. 7 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.Unbeschadet des Absatz 7, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

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