§ 144 SchFG Befähigungsausweise des Bundesheeres

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Auf GrundDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Antrages hat die Behörde zu prüfenBundesheeres verfügen, ob die Voraussetzungenüber Antrag einen Befähigungsausweis gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigungdiesem Hauptstück auszustellen, auswenn der der Antragsteller, die genaue BezeichnungBerechtigungsumfang des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; inBefähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Falle gilt die Bescheinigung als BescheidHauptstück entspricht.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 06.08.2013

(1) Auf GrundDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Antrages hat die Behörde zu prüfenBundesheeres verfügen, ob die Voraussetzungenüber Antrag einen Befähigungsausweis gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigungdiesem Hauptstück auszustellen, auswenn der der Antragsteller, die genaue BezeichnungBerechtigungsumfang des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; inBefähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Falle gilt die Bescheinigung als BescheidHauptstück entspricht.

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