§ 144 SchFG Befähigungsausweise des Bundesheeres

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.
§ 144.Paragraph 144,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsAuf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.
§ 144.Paragraph 144,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.

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