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(1) Nach den Bestimmungender Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten SchiffsführerschulenverordnungPerson, BGBl. Nr. 353/1936die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, indie Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teilesdurch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
(1) Nach den Bestimmungender Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten SchiffsführerschulenverordnungPerson, BGBl. Nr. 353/1936die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, indie Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teilesdurch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.