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Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.
Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.