§ 148 SchFG Prüfung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 148.Paragraph 148,

Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.

  1. (1)Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 06.08.2013
§ 148.Paragraph 148,

Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.

  1. (1)Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

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