§ 16 SWStG (weggefallen)

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
§ 16 SWStG (1weggefallen) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nrseit 31.12.2009 weggefallen. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein

1.

über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2.

über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Schaumweins auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.12.2009
§ 16 SWStG (1weggefallen) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nrseit 31.12.2009 weggefallen. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein

1.

über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2.

über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Schaumweins auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

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