§ 34 SWStG (weggefallen)

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge des weggebrachten Schaumweins;
    2. 2.Ziffer 2den Tag der Wegbringung;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
§ 34 SWStG (weggefallen) seit 31.12.2009 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 30.12.2009
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge des weggebrachten Schaumweins;
    2. 2.Ziffer 2den Tag der Wegbringung;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
§ 34 SWStG (weggefallen) seit 31.12.2009 weggefallen.

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