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§ 14c SDG. (1weggefallen) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewährenseit 01.01.2004 weggefallen.
(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.
§ 14c SDG. (1weggefallen) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewährenseit 01.01.2004 weggefallen.
(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.