§ 14d SDG (weggefallen)

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Datenbankabfrage

§ 14d SDG. (1weggefallen) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugtseit 01.01.2004 weggefallen.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003
Datenbankabfrage

§ 14d SDG. (1weggefallen) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugtseit 01.01.2004 weggefallen.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

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