Art. 2 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1990 bis 31.12.9999
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 31.12.2003 bis 09.10.2024
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.

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