Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektorweggefallen) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sindseit 17.05.2000 weggefallen. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektorweggefallen) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sindseit 17.05.2000 weggefallen. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.