§ 11b PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
§ 11b PTSG (1weggefallen) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen

a)

durch Erteilung von Informationen,

b)

bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,

c)

bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und

d)

durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzenseit 17.05.2000 weggefallen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.

(3) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, Interessenten die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(4) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(5) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

(6) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
§ 11b PTSG (1weggefallen) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen

a)

durch Erteilung von Informationen,

b)

bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,

c)

bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und

d)

durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzenseit 17.05.2000 weggefallen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.

(3) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, Interessenten die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(4) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(5) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

(6) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.

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