§ 11b PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen
    1. a)Litera adurch Erteilung von Informationen,
    2. b)Litera bbei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,
    3. c)Litera cbei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und
    4. d)Litera ddurch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, Interessenten die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.
§ 11b PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
  1. (1)Absatz einsGesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen
    1. a)Litera adurch Erteilung von Informationen,
    2. b)Litera bbei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,
    3. c)Litera cbei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und
    4. d)Litera ddurch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, Interessenten die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.
§ 11b PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten