Art. 5 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Artikel V

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

(1) Mit Wirkung vomBei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch und bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Beamten in handwerklicher VerwendungUniversitäts(Hochschul)assistenten, die vornach dem 131. Dezember 19721983 aus dem Dienststand ausgeschieden sindausscheiden, einen Bestandteilund bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhungder Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Ruhegenusses, die sich ausDienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. III Abs. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einbeziehung der VerwaltungsdienstzulageDienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt

vom 1angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vH,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH

und

vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen derIII Abs. 14 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß5).

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.08.2002

Artikel V

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

(1) Mit Wirkung vomBei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch und bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Beamten in handwerklicher VerwendungUniversitäts(Hochschul)assistenten, die vornach dem 131. Dezember 19721983 aus dem Dienststand ausgeschieden sindausscheiden, einen Bestandteilund bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhungder Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Ruhegenusses, die sich ausDienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. III Abs. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einbeziehung der VerwaltungsdienstzulageDienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt

vom 1angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vH,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH

und

vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen derIII Abs. 14 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß5).

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