Art. 5 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt

vomBei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vHDezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden,

vom 1 und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH

und

vom 1III Abs. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).

  1. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Absatz eins, bezeichneten Beamten sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz einsMit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt

vomBei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vHDezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden,

vom 1 und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH

und

vom 1III Abs. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).

  1. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Absatz eins, bezeichneten Beamten sinngemäß.

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