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vomBei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vHDezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden,
vom 1 und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH
und
vom 1III Abs. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).
vomBei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vHDezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden,
vom 1 und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH
und
vom 1III Abs. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).