Art. 6 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.9999
Artikel VI

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.

(2) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:

---------------------------------------------------------------------

! ! in der Zeit vom !

! !-----------------------!-----------------------!

!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !

! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!

! !-----------------------!-----------------------!

! ! Schilling !

!-------------------!-----------------------!-----------------------!

! 5 ! 16.093 ! 16.155 !

! 6 ! 17.356 ! 17.443 !

! 7 ! 18.618 ! 18.730 !

! 8 ! 19.881 ! 20.018 !

! 9 ! 21.145 ! 21.304 !

! 10 ! 22.408 ! 22.591 !

! 11 ! 23.670 ! 23.877 !

! 12 ! 24.933 ! 25.165 !

! 13 ! 26.195 ! 26.451 !

---------------------------------------------------------------------

! ! in der Zeit vom !

! !-----------------------!-----------------------!

!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !

! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!

! !-----------------------!-----------------------!

! ! Schilling !

!-------------------!-----------------------!-----------------------!

! 14 ! 27.459 ! 27.739 !

! 15 ! 28.720 ! 29.025 !

! 16 ! 30.398 ! 30.550 !

in der Gehaltsstufe

Schilling

5

16 914

6

18 263

7

19 610

8

20 959

9

22 305

10

23 653

11

24 999

12

26 348

13

27 694

14

29 043

15

30 389

16

31 986

(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.1984

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1984
Artikel VI

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.

(2) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:

---------------------------------------------------------------------

! ! in der Zeit vom !

! !-----------------------!-----------------------!

!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !

! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!

! !-----------------------!-----------------------!

! ! Schilling !

!-------------------!-----------------------!-----------------------!

! 5 ! 16.093 ! 16.155 !

! 6 ! 17.356 ! 17.443 !

! 7 ! 18.618 ! 18.730 !

! 8 ! 19.881 ! 20.018 !

! 9 ! 21.145 ! 21.304 !

! 10 ! 22.408 ! 22.591 !

! 11 ! 23.670 ! 23.877 !

! 12 ! 24.933 ! 25.165 !

! 13 ! 26.195 ! 26.451 !

---------------------------------------------------------------------

! ! in der Zeit vom !

! !-----------------------!-----------------------!

!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !

! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!

! !-----------------------!-----------------------!

! ! Schilling !

!-------------------!-----------------------!-----------------------!

! 14 ! 27.459 ! 27.739 !

! 15 ! 28.720 ! 29.025 !

! 16 ! 30.398 ! 30.550 !

in der Gehaltsstufe

Schilling

5

16 914

6

18 263

7

19 610

8

20 959

9

22 305

10

23 653

11

24 999

12

26 348

13

27 694

14

29 043

15

30 389

16

31 986

(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten