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(2) Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.
(4) Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.
(5) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes
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(6) Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:
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(2) Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.
(4) Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.
(5) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes
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(6) Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:
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