§ 13d PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 13 d,§ 13d PG 1965 (1weggefallen) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informierenseit 01.06.1996 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf Paragraph 13 a, vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß Paragraph 13 a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.
  3. (4)Absatz 4Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in Paragraph 13 c, genannten Gewerkschaften zu übermitteln.
  4. (5)Absatz 5Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes
    1. 1.Ziffer einsder Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe E,
    2. 2.Ziffer 2der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V undder Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf und
    3. 3.Ziffer 3der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX
    zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.
  5. (6)Absatz 6Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (Paragraph 13 a,) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:
    1. 1.Ziffer einsNebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
    2. 2.Ziffer 2Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298,
    3. 3.Ziffer 3Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,,
    4. 4.Ziffer 4Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    5. 5.Ziffer 5Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,,
    6. 6.Ziffer 6Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    7. 7.Ziffer 7Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, gebühren oder gewährt werden.Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebühren oder gewährt werden.

Stand vor dem 31.05.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.05.1996
Paragraph 13 d,§ 13d PG 1965 (1weggefallen) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informierenseit 01.06.1996 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf Paragraph 13 a, vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß Paragraph 13 a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.
  3. (4)Absatz 4Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in Paragraph 13 c, genannten Gewerkschaften zu übermitteln.
  4. (5)Absatz 5Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes
    1. 1.Ziffer einsder Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe E,
    2. 2.Ziffer 2der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V undder Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf und
    3. 3.Ziffer 3der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX
    zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.
  5. (6)Absatz 6Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (Paragraph 13 a,) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:
    1. 1.Ziffer einsNebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
    2. 2.Ziffer 2Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298,
    3. 3.Ziffer 3Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,,
    4. 4.Ziffer 4Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    5. 5.Ziffer 5Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,,
    6. 6.Ziffer 6Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    7. 7.Ziffer 7Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, gebühren oder gewährt werden.Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebühren oder gewährt werden.

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