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(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten oder dem überlebenden Ehegatten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen. (3) Bei Anwendung des Absatz eins, sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein Witwen- oder Witwerversorgungsbezug nach diesem Bundesgesetz, dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug ein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, (5) Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden,
(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen.
(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte (der überlebende Ehegatte) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten oder dem überlebenden Ehegatten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen. (3) Bei Anwendung des Absatz eins, sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein Witwen- oder Witwerversorgungsbezug nach diesem Bundesgesetz, dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug ein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, (5) Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden,
(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen.
(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte (der überlebende Ehegatte) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.