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Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des
Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der
Österreichischen Bundesforste AG
Anwendungsbereich
§ 57d PG 1965. (1weggefallen) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBlseit 01.01.2003 weggefallen. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.
(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
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(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.
(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.
Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des
Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der
Österreichischen Bundesforste AG
Anwendungsbereich
§ 57d PG 1965. (1weggefallen) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBlseit 01.01.2003 weggefallen. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.
(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
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(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.
(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.