§ 57e PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Anwartschaft

§ 57e PG 1965. (1weggefallen) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18seit 01.01.2003 weggefallen. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

3.

Kündigung;

4.

Entlassung;

5.

vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

6.

einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Anwartschaft

§ 57e PG 1965. (1weggefallen) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18seit 01.01.2003 weggefallen. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

3.

Kündigung;

4.

Entlassung;

5.

vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

6.

einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

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