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§ 57h PG 1965. (1weggefallen) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibtseit 01.01.2003 weggefallen.
(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
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(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.
§ 57h PG 1965. (1weggefallen) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibtseit 01.01.2003 weggefallen.
(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
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(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.