§ 57h PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 57 h,§ 57h PG 1965 (1weggefallen) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibtseit 01.01.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
  2. (3)Absatz 3Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
  3. (4)Absatz 4Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.
  4. (5)Absatz 5Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.sie von Zuschüssen im Sinne des Absatz eins, abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
  5. (6)Absatz 6Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 57 h,§ 57h PG 1965 (1weggefallen) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibtseit 01.01.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
  2. (3)Absatz 3Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
  3. (4)Absatz 4Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.
  4. (5)Absatz 5Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.sie von Zuschüssen im Sinne des Absatz eins, abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
  5. (6)Absatz 6Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

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