§ 57j PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 57k § 57j PG 1965ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 57 j, (1weggefallen) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 57 h, sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.01.2003 weggefallen. 485 aus 1971,, mit den sich aus den Absatz 2 bis 4 und aus Paragraph 57 k, ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.Ein Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
  2. (3)Absatz 3§ 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.
  3. (4)Absatz 4§ 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 57k § 57j PG 1965ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 57 j, (1weggefallen) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 57 h, sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.01.2003 weggefallen. 485 aus 1971,, mit den sich aus den Absatz 2 bis 4 und aus Paragraph 57 k, ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.Ein Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
  2. (3)Absatz 3§ 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.
  3. (4)Absatz 4§ 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

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