§ 24 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Der Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
  2. (2)Absatz 2Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
  3. (3)Absatz 3Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig.
§ 24 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
  1. (1)Absatz einsDer Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Der Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
  2. (2)Absatz 2Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
  3. (3)Absatz 3Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig.
§ 24 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten