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(2) Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)
(3) Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig.
(2) Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)
(3) Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig.