§ 90 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 90 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005
§ 90 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen.

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