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§ 111 PatG. (1weggefallen) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachenseit 01.07.2005 weggefallen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.
§ 111 PatG. (1weggefallen) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachenseit 01.07.2005 weggefallen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.