§ 111 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (Paragraph 101,) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (Paragraph 101, Absatz 2,) als nicht eingetreten.
§ 111 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsWird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (Paragraph 101,) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (Paragraph 101, Absatz 2,) als nicht eingetreten.
§ 111 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten