§ 132 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
    1. a)Litera aWenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
    2. b)Litera bin allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
  2. (2)Absatz 2Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 41,)
  3. (3)Absatz 3Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Die Verfahrensgebühr (Absatz eins,) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (Paragraph 131, Absatz 2, zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 41,)
  4. (4)Absatz 4Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Absatz eins, Litera a,), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 41,)
§ 132 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsDer Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
    1. a)Litera aWenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
    2. b)Litera bin allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
  2. (2)Absatz 2Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 41,)
  3. (3)Absatz 3Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Die Verfahrensgebühr (Absatz eins,) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (Paragraph 131, Absatz 2, zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 41,)
  4. (4)Absatz 4Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Absatz eins, Litera a,), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 41,)
§ 132 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten