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(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wirdseit 01.07.2005 weggefallen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) (Anm.: hier fehlt ein Beistrich) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
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(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wirdseit 01.07.2005 weggefallen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) (Anm.: hier fehlt ein Beistrich) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)