§ 145b PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 145b PatG (1weggefallen) Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die schon von der Beschwerdeabteilung zurückgewiesen hätten werden sollen, sind vom Obersten Patent- und Markensenat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisenseit 01.01.2014 weggefallen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent- und Markensenat kann jedoch, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über die Beschwerde für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat sinngemäß.

(4) Der Oberste Patent- und Markensenat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.

(5) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Patent- und Markensenat die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Patent- und Markensenat die Entscheidung der Beschwerdeabteilung und erachtet er deren Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.

(6) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

(7) Soweit sich nicht aus den Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
§ 145b PatG (1weggefallen) Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die schon von der Beschwerdeabteilung zurückgewiesen hätten werden sollen, sind vom Obersten Patent- und Markensenat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisenseit 01.01.2014 weggefallen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent- und Markensenat kann jedoch, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über die Beschwerde für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat sinngemäß.

(4) Der Oberste Patent- und Markensenat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.

(5) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Patent- und Markensenat die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Patent- und Markensenat die Entscheidung der Beschwerdeabteilung und erachtet er deren Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.

(6) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

(7) Soweit sich nicht aus den Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten