§ 164 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene

Eingriffsgegenstände

§ 164 PatG. (1weggefallen) Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werdenseit 01.01.1996 weggefallen.

(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.08.1977 bis 31.12.1995
Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene

Eingriffsgegenstände

§ 164 PatG. (1weggefallen) Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werdenseit 01.01.1996 weggefallen.

(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen.

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