§ 164 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werden.Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (Paragraph 148, Absatz eins,) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (Paragraph 29,), weder gemäß Paragraph 148, beseitigt noch gemäß Paragraph 26, StGB eingezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen.
§ 164 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.08.1977 bis 31.12.1995
  1. (1)Absatz einsDie zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werden.Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (Paragraph 148, Absatz eins,) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (Paragraph 29,), weder gemäß Paragraph 148, beseitigt noch gemäß Paragraph 26, StGB eingezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen.
§ 164 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

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