§ 168 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen für:
    1. 1.Ziffer einsden Einspruch (§ 102)58 €;
    2. 2.Ziffer 2die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei65 €;mit Gegenpartei188 €;
    3. 3.Ziffer 3jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag210 €;
    4. 4.Ziffer 4die Berufung (§ 138)319 €;
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera aden Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister58 €;
      2. b)Litera bden Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45)23 €;
      3. c)Litera cden Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4)12 €;
      4. d)Litera dden Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes58 €;
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera aden Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1159 €;
      2. b)Litera bden Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird159 €;
      3. c)Litera cden Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist239 €.
  2. (2)Absatz 2Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.Von diesen Gebühren sind die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
  3. (3)Absatz 3Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 196 €Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer 2,) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 5, festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, 196 €
  1. (4)Absatz 4Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, anzuwenden.
  2. (5)Absatz 5Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
§ 168 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen für:
    1. 1.Ziffer einsden Einspruch (§ 102)58 €;
    2. 2.Ziffer 2die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei65 €;mit Gegenpartei188 €;
    3. 3.Ziffer 3jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag210 €;
    4. 4.Ziffer 4die Berufung (§ 138)319 €;
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera aden Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister58 €;
      2. b)Litera bden Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45)23 €;
      3. c)Litera cden Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4)12 €;
      4. d)Litera dden Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes58 €;
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera aden Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1159 €;
      2. b)Litera bden Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird159 €;
      3. c)Litera cden Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist239 €.
  2. (2)Absatz 2Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.Von diesen Gebühren sind die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
  3. (3)Absatz 3Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 196 €Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer 2,) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 5, festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, 196 €
  1. (4)Absatz 4Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, anzuwenden.
  2. (5)Absatz 5Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
§ 168 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten