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Die Begünstigung nach § 171 § 172 PatGkann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden. Die Begünstigung nach Paragraph 171, kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im Paragraph 171, vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
Die Begünstigung nach § 171 § 172 PatGkann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden. Die Begünstigung nach Paragraph 171, kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im Paragraph 171, vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.