§ 172 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
§ 172 PatG. Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern eine Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Artweggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. I Z. 55)

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
§ 172 PatG. Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern eine Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Artweggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. I Z. 55)

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