§ 20 PassG (weggefallen)

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.
  2. (2)Absatz 2Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4,, 8 und 14 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.
  6. (6)Absatz 6Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.
§ 20 PassG (weggefallen) seit 16.06.2006 weggefallen.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.02.2003 bis 15.06.2006
  1. (1)Absatz einsEin Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.
  2. (2)Absatz 2Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4,, 8 und 14 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.
  6. (6)Absatz 6Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.
§ 20 PassG (weggefallen) seit 16.06.2006 weggefallen.

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