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(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.
(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.
(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.
(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.
(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.
(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.