§ 9a ParlMG (weggefallen)

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nach Maßgabe der diesbezüglichen Ansätze im Bundesfinanzgesetz nachgewiesene Bürokosten am Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros und Betriebskosten des Büros sowie sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erläßt§ 9a ParlMG (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung gestellt werden. Vorschläge für solche Richtlinien werden von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. § 8 findet sinngemäße Anwendung.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.07.1997
Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nach Maßgabe der diesbezüglichen Ansätze im Bundesfinanzgesetz nachgewiesene Bürokosten am Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros und Betriebskosten des Büros sowie sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erläßt§ 9a ParlMG (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung gestellt werden. Vorschläge für solche Richtlinien werden von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. § 8 findet sinngemäße Anwendung.

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