Art. 2 ORF-G

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.1999 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Änderung des § 5 des Rundfunkgesetzes)Anmerkung, Änderung des Paragraph 5, des Rundfunkgesetzes)
  2. 2.Ziffer 2Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „25 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „25 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.
  3. 3.Ziffer 3Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.
  4. 4.Ziffer 4Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt Paragraph 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
  5. 5.Ziffer 5Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in Paragraph 5, Absatz 4, der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in Paragraph 5, Absatz 5, die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:„In einem Programm dürfen Werbesendungen im Wochendurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.''

1.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

2.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

3.

Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 31.07.1993 bis 31.12.1998
  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Änderung des § 5 des Rundfunkgesetzes)Anmerkung, Änderung des Paragraph 5, des Rundfunkgesetzes)
  2. 2.Ziffer 2Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „25 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „25 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.
  3. 3.Ziffer 3Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.
  4. 4.Ziffer 4Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt Paragraph 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
  5. 5.Ziffer 5Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in Paragraph 5, Absatz 4, der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in Paragraph 5, Absatz 5, die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:„In einem Programm dürfen Werbesendungen im Wochendurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.''

1.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

2.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

3.

Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.

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