Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.10.2023

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu ORF-Gesetz (ORF-G) aktualisiert


§ 30 ORF-G Aufgaben des Publikumsrats

(1)Absatz einsDem Publikumsrat obliegt1.Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;2.Ziffer 2die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates;3.Ziffer 3die Anrufung der Regulierungsbehörde;4.Ziffer 4die Gene... mehr lesen...


§ 29 ORF-G Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

(1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden u... mehr lesen...


§ 28 ORF-G Publikumsrat

(1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.(2)Absatz 2Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:1.Ziffer einsPersonen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österr... mehr lesen...


§ 20 ORF-G Stiftungsrat

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:1.Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei j... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.10.23
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