(1)Absatz einsDem Publikumsrat obliegt1.Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 116/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.(2)Absatz 2Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.(2)Absatz 2Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:1.Ziffer einsPersonen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:1.Ziffer einsSechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bes... mehr lesen...