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(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößtseit 01.01.2002 weggefallen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
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(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößtseit 01.01.2002 weggefallen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.