§ 29a ORF-G (weggefallen)

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 29 a,§ 29a ORF-G (1weggefallen) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er

  1. 1.Ziffer einsdie Programmgrundsätze des § 2a verletzt oderdie Programmgrundsätze des Paragraph 2 a, verletzt oder
  2. 2.Ziffer 2den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.den Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Absatz 7, zweiter Satz oder Absatz 8 bis 10 oder den Paragraphen 5 a bis 5g zuwiderhandelt.
  1. (2)Absatz 2Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößt.Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des Paragraph 3 a, verstößt.
  2. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2001
Paragraph 29 a,§ 29a ORF-G (1weggefallen) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er

  1. 1.Ziffer einsdie Programmgrundsätze des § 2a verletzt oderdie Programmgrundsätze des Paragraph 2 a, verletzt oder
  2. 2.Ziffer 2den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.den Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Absatz 7, zweiter Satz oder Absatz 8 bis 10 oder den Paragraphen 5 a bis 5g zuwiderhandelt.
  1. (2)Absatz 2Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößt.Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des Paragraph 3 a, verstößt.
  2. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
seit 01.01.2002 weggefallen.

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