§ 21 NPG (weggefallen)

Notariatsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2§ 21 NPG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.11.1993 bis 31.12.2007
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2§ 21 NPG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen.

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