§ 5 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Personen, die gemäß § 3 § 5 MTD-Gzur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10weggefallen) enthält, auszustellenseit 01.06.2016 weggefallen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.05.2016
Personen, die gemäß § 3 § 5 MTD-Gzur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10weggefallen) enthält, auszustellenseit 01.06.2016 weggefallen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

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