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§ 6 MTD-G. (1weggefallen) Personen, die
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(2) Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:
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(3) Die in Absseit 01.07.2008 weggefallen. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
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(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(9) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
§ 6 MTD-G. (1weggefallen) Personen, die
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(2) Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:
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(3) Die in Absseit 01.07.2008 weggefallen. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
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(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(9) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.