§ 6 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 6,§ 6 MTD-G (1weggefallen) Personen, die

  1. 1.Ziffer einseinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
  2. 2.Ziffer 2an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu beantragenseit 01.07.2008 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Reisepaß,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. 5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  2. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  4. (5)Absatz 5Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  5. (6)Absatz 6Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Akademie für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. (8)Absatz 8Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  8. (9)Absatz 9Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2008
Paragraph 6,§ 6 MTD-G (1weggefallen) Personen, die

  1. 1.Ziffer einseinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
  2. 2.Ziffer 2an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu beantragenseit 01.07.2008 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Reisepaß,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. 5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  2. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  4. (5)Absatz 5Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  5. (6)Absatz 6Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Akademie für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. (8)Absatz 8Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  8. (9)Absatz 9Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

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