Art. 1 § 6 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer üblen Nachrede
      1. a)Litera adie Veröffentlichung wahr ist oder
      2. b)Litera bein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
    3. 3.Ziffer 3es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
  2. (3)Absatz 3Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a oder des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder des Absatz 2, Ziffer 3, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.
Art. 1 § 6 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
  1. (2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer üblen Nachrede
      1. a)Litera adie Veröffentlichung wahr ist oder
      2. b)Litera bein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
    3. 3.Ziffer 3es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
  2. (3)Absatz 3Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a oder des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder des Absatz 2, Ziffer 3, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.
Art. 1 § 6 MedienG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

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