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Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und
Verleumdung
Art. 1 § 6 MedienG. (1weggefallen) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkungseit 01.07.2005 weggefallen. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 36 337 Euro nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
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(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a oder des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.
Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und
Verleumdung
Art. 1 § 6 MedienG. (1weggefallen) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkungseit 01.07.2005 weggefallen. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 36 337 Euro nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
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(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a oder des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.