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Art. 1 § 7 MedienG. (1weggefallen) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkungseit 01.07.2005 weggefallen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
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Art. 1 § 7 MedienG. (1weggefallen) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkungseit 01.07.2005 weggefallen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
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