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Art. 1 § 7b MedienG. (1weggefallen) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkungseit 01.07.2005 weggefallen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
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Art. 1 § 7b MedienG. (1weggefallen) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkungseit 01.07.2005 weggefallen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
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