Art. 1 § 9 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
Entgegnung

Art. 1 § 9 MedienG. (1weggefallen) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Entgegnung in diesem Medium, es sei denn, daß die Entgegnung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen istseit 01.07.1993 weggefallen.

(2) Einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.

(3) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen. Die Entgegnung darf nur den hiezu erforderlichen Umfang haben. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
Entgegnung

Art. 1 § 9 MedienG. (1weggefallen) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Entgegnung in diesem Medium, es sei denn, daß die Entgegnung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen istseit 01.07.1993 weggefallen.

(2) Einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.

(3) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen. Die Entgegnung darf nur den hiezu erforderlichen Umfang haben. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

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