Art. 1 § 10 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
  2. (3)Absatz 3Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Strafgericht verpflichtet.
Art. 1 § 10 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2007
  1. (2)Absatz 2Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
  2. (3)Absatz 3Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Strafgericht verpflichtet.
Art. 1 § 10 MedienG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten